Tarifvertrag: Kein Anspruch des Fahrers eines Landesministers auf Tagegeld
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat die Berufung in einem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.
Kläger fuhr den Minister persönlich
Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf einen Tarifvertrag (hier: TV-L), der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist. Er stützt sich dabei auch auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil andere Fahrer dieses Tagegeld bekämen.
Keine Dienstreise
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.
Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich nicht aus den tariflichen Regelungen. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrags angewandt. Aus einer ggf. falschen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2025, 5 SLa 251/25, PM
Beleidigungen: Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden.
Arbeitnehmer erhielt zwei Abmahnungen
Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 9.4.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben.
Differenzen auch mit neuer Vorgesetzten
Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“.
Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2024.
Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht
Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem LAG Erfolg. Es hat über das Geschehen vom 24.8.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Schichtleiters, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte.
Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, 3 SLa 699/24
Altersdiskriminierung: Schiedsrichter vor dem Arbeitsgericht
Macht ein Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) einen Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch nach dem AGG geltend, ist dieser Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.
Darum ging es
Die Parteien stritten in dem Verfahren über das Vorliegen einer Altersdiskriminierung und damit einhergehender Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche des Schiedsrichters. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. verwiesen. Das wollte der Schiedsrichter nicht akzeptieren.
So entschied das Landesarbeitsgericht
Seine Beschwerde sei begründet, so das LAG. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Der Rechtsstreit betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass Schiedsrichter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie könnten ihre Einsätze nicht unbegründet absagen, ihre Einteilung könne jedoch seitens des DFB ohne Begründung unterlassen werden. Das spräche für eine persönliche Abhängigkeit vom DFB.
Quelle: LAG Köln, Urteil vom 16.6.2025, 5 Ta 58/25, Abruf-Nr. 249210 unter www.iww.de
Kündigungsschutzgesetz: Kein Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter, der in Probezeit Betriebsrat gründen möchte
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert.
Das war geschehen
Der Kläger war seit 7.3.2024 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.3.2024 ließ der Kläger bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Abs. 3b KSchG“ darüber beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Am 20.3.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten per E-Mail nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sollte kein Betriebsrat existieren, dessen Gründung beabsichtigt und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen will. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten.
Mit Schreiben vom 21.3.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.3.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf verschiedene Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung, insbesondere auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl und auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Die Beklagte machte geltend, § 15 Abs. 3b KSchG sei nicht auf Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG anwendbar, was sich schon daraus ergebe, dass nach dem Wortlaut nur Kündigungen erfasst seien, die aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ ausgesprochen werden. Die Probezeitkündigung sei ausgesprochen worden, weil der Kläger nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.
Arbeitsgericht gab Kündigungsschutzklage statt
Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers als sog. „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der o. g. Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor.
Landesarbeitsgericht widerspricht Arbeitsgericht
Das LAG hat die Entscheidung geändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Begründung: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG findet während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt.
Darüber hinaus sei das Recht des Klägers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, verwirkt, da er die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.
Quelle: LAG München, Urteil vom 20.8.2025, 10 SLa 2/25, PM vom 20.8.2025