Direktionsrecht: Vorwurf sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: Konflikte im Kollegenkreis – Was ist vom Arbeitgeber zu erwarten?
Es ist Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Liegt in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und ist eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, ist grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen. Der Arbeitgeber verletzt seinen Ermessensspielraum erst, wenn er sich bei der Konfliktlösung von offensichtlich sachfremden Erwägungen leiten lässt. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.
Das war geschehen
Das LAG musste über die Versetzung eines Arbeitnehmers aufgrund des Vorwurfs der sexuellen Belästigung entscheiden. Dabei kam es zum Ergebnis, dass die örtliche Umsetzung dem billigen Ermessen entsprochen habe.
Mehrfache sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin stand im Raum
Der Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung einer Arbeitskollegin und die ausgesprochene Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle, dem Arbeitnehmer für das Büro ein Betretungsverbot auszusprechen, waren zwar Auslöser für die Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers. Der gerichtliche Nachweis einer sexuellen Belästigung sei aber keine Tatbestandsvoraussetzung für die Umsetzung. Daher sei es unerheblich, dass das beklagte Land in der über einem Jahr später stattgefundenen Beweisaufnahme die sexuelle Belästigung nicht habe nachweisen können. Dies ergebe sich zudem daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle der Zeitpunkt sei, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen habe.
Arbeitgeber hat Ermessensspielraum
Es sei Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren wolle. Er müsse dabei nicht zunächst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die entstandenen Konflikte im Einzelnen aufklären. Liege in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und sei eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, sei ein anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen. Seinen Ermessensspielraum verletze der Arbeitgeber erst, wenn er sich bei der Konfliktlösung von offensichtlich sachfremden Erwägungen leiten lasse. Diese waren hier nicht gegeben.
Zwar möge der Arbeitnehmer die Umsetzung als „Strafe“ empfinden. Die Umsetzung diene aber der Befriedung des Konflikts und sei keine „Bestrafung“. Der Arbeitgeber habe sich bei der Entscheidung von zutreffenden Erwägungen leiten lassen. Eine räumliche Trennung der Protagonisten innerhalb des Projektbüros sei aufgrund dessen Größe und der gemeinsam genutzten Flächen nicht möglich. Es sei daher ermessensgerecht, dem Arbeitnehmer einen anderen Dienstort zuzuweisen.
Betriebsfrieden war gefährdet
Letztlich konnte sich das LAG nicht vorstellen, wie die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer jemals wieder unbefangen hätten zusammenarbeiten können. Denn mindestens aus Sicht der Kollegin sei der Arbeitnehmer ein sexueller Belästiger. Und aus Sicht des Arbeitnehmers sei die Frau eine Falschbeschuldigerin. Dies beeinträchtige nicht nur das Verhältnis der Protagonisten untereinander, sondern in einem so kleinen Büro auch den Betriebsfrieden insgesamt.
Quelle: LAG Köln, Urteil vom 25.2.2025, 7 SLa 456/24, Abruf-Nr. 247500 unter www.iww.de
Teilzeitbeschäftigung: Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen bei Beamten in Elternteilzeit
Inflationsausgleichszahlungen für Beamte in Elternteilzeit zu kürzen, ist zulässig. So sieht es das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.
Das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung 2024/2025 in Rheinland-Pfalz sah eine einmalige Inflationsausgleichszahlung von 1.800 Euro vor. Teilzeitbeschäftigte Beamte erhielten den Betrag anteilig gemäß ihrer Arbeitszeit. Berechtigt waren Beamte mit Dienstverhältnis am 9.12.2023 und mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge zwischen dem 1.8.2023 und dem Stichtag. Die Kläger, eine Beamtin und ein Beamter, arbeiteten während ihrer Elternzeit in Teilzeit und erhielten gekürzte Zahlungen, während vollzeitfreigestellte Kollegen die volle Summe erhielten. Diese Ungleichbehandlung wurde von ihnen als verfassungswidrig gesehen.
Das VG: Der Gesetzgeber verfügt bei solchen Sonderzahlungen über einen großen Gestaltungsspielraum. Die Differenzierung zwischen vollzeitfreigestellten und teilzeitbeschäftigten Beamten ist gerechtfertigt. Während man die Höhe der Sonderzahlung für Letztere anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit am Stichtag des 9.12.2023 errechnen konnte, war dies bei den vollständig freigestellten Beamten nicht der Fall. Vollzeit freigestellten Beamten ohne Dienstleistung hätte gemäß ihrer Arbeitszeit kein Anspruch zugestanden. Insoweit hat ein sachliches Bedürfnis bestanden, den Stichtag für sie zu verschieben. Aufgrund der unterschiedlichen Entlohnungssysteme kommt es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarifbeschäftigten Sonderzahlungen gewährt worden sind.
Quelle: VG Koblenz, Urteil vom 1.4.2025, 5 K 967/24.KO, Abruf-Nr. 247762 unter www.iww.de
Sanktionen: Soldaten und Ehebruch
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden: Die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch zulasten eines anderen Soldaten kann disziplinarrechtliche Konsequenzen haben.
Das war geschehen
Ein Hauptfeldwebel hatte mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten desselben Bataillons ein Verhältnis angefangen und mit ihr in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr. Dies geschah, kurz nachdem ihr Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen war. Der Hauptfeldwebel beendete die Beziehung wenige Wochen später. Die Ehe des Mannschaftssoldaten scheiterte.
Truppendienstgericht: Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht
Das Truppendienstgericht hat gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung ausgesprochen. Das BVerwG hat die zugunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurückgewiesen, den Fall aber etwas milder bewertet und eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge verhängt.
Bundesverwaltungsgericht: Kameradschaft ist Rechtspflicht
Das BVerwG betont, dass die Kameradschaft in der Bundeswehr nicht nur eine ethische Kategorie, sondern eine im Soldatengesetz (SG) vorgeschriebene Rechtspflicht ist. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 SG beruht der Zusammenhalt in der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Dies schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
Respekt vor den Rechten der Kameraden
Der vom Gesetz geforderte Respekt vor den Rechten des Kameraden wird bei der Beteiligung an dem Ehebruch nicht gewahrt. Die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1353 BGB) eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft, die mit dem wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue verbunden ist. Der Gesetzgeber hat mit der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an diesem Ehebild festgehalten und die eheliche Treue als Wesensmerkmal der Ehe bezeichnet. Der Charakter der ehelichen Treue als gesetzliches Recht besteht unabhängig davon, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen ist und dass zivilrechtliche Sanktionen bei Eheverfehlungen nur selten und bei Hinzutreten weiterer Umstände etwa bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ausgesprochen werden.
Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist gerechtfertigt, weil die Beteiligung am Ehebruch eine Missachtung eines Kameradenrechts im Sinne des § 12 SG ist und regelmäßig negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hat. Die Missachtung der Ehe kann ebenso wie die Verletzung anderer Rechte des Kameraden das alltägliche Leben in der militärischen Gemeinschaft massiv belasten und die Bereitschaft, in Krisensituationen füreinander einzustehen, gefährden. Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil eines Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Misstrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören. Deshalb wird auch in anderen Ländern etwa in der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika die Beteiligung am Ehebruch disziplinarrechtlich geahndet.
Das BVerwG hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe grundsätzlich ein Beförderungsverbot in den Blick zu nehmen ist. Im Hinblick auf den dienstlichen Schutzzweck der Disziplinarmaßnahme ist dies allerdings nur verhältnismäßig, wenn wie hier zwischen den beteiligten Soldaten ein räumlich-dienstliches Näheverhältnis bestand und deswegen konkret nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb drohten.
Keine Milderung der Maßnahme
Eine Milderung der Maßnahme war im vorliegenden Fall nicht deswegen veranlasst, weil der Ehebruch erst nach der räumlichen Trennung der Ehegatten stattfand. Denn die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erlischt nicht schon mit dem Tag der Trennung, sondern erst wenn die Ehe gescheitert ist, also wenn nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Diese Voraussetzung war wenige Tage nach der räumlichen Trennung ersichtlich nicht erfüllt. Das BVerwG hat dem angeschuldigten Hauptfeldwebel jedoch zugute gehalten, dass er sich diesbezüglich in einem wenn auch vermeidbaren Verbotsirrtum befand und dass er konstant gute dienstliche Leistungen erbrachte. Daher erschien eine Bezügekürzung am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens ausreichend und angemessen.
Quelle: BVerwG, Urteil vom 22.1.2025, 2 WD 14.24, PM 44/25