Impfverweigerung: Entfernung aus dem Dienst bei schwerer Treuepflichtverletzung eines Soldaten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Berufung eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen. Der Soldat hatte im Dezember 2021 einen Befehl zur Wahrnehmung eines Impftermins gegen COVID-19 verweigert und wurde wegen Gehorsamsverweigerung strafrechtlich verurteilt. In einem Personalgespräch im Oktober 2022 mit dem Kommandeur seines Bataillons erklärte er sinngemäß, dass sein Vertrauen in den Staat und die militärische Führung derart gestört sei, dass er sich an seinen Treueeid nicht mehr gebunden fühle und auch einem etwaigen Marschbefehl im Rahmen einer NATO-Verpflichtung nicht Folge leisten würde. Infolgedessen wurde der Hauptfeldwebel vorläufig vom Dienst suspendiert. Im Disziplinarverfahren ordnete das Truppendienstgericht seine Entfernung aus dem Dienst an.

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Truppendienstgericht

Das BVerwG hat die Entscheidung des Truppendienstgerichts bestätigt. Die aus Überzeugung erklärte Loslösung vom Treueeid und die glaubhafte Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall sind derart schwerwiegende Verletzungen gegen die Grundpflicht des Soldaten nach dem Soldatengesetz (hier: § 7 SG), der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, dass im Regelfall die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme geboten ist.

Personalgespräch durfte verwertet werden

Das BVerwG gelangte nach Vernehmung des Bataillonskommandeurs als Zeugen zu der Überzeugung, dass die erstmals im Berufungsverfahren ausdrücklich bestrittenen Äußerungen tatsächlich gefallen sind. Auch das von den Verteidigern des Soldaten angeführte Verbot der Verwertung von Verhören, die ohne ordnungsgemäße Belehrung durchgeführt worden sind, greift nicht ein. Denn das vom Hauptfeldwebel erbetene Personalgespräch war keine disziplinarrechtliche Vernehmung.

Das BVerwG sah auch keine ausreichenden Gründe, hier von der regelmäßig gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere lag bei dem Gespräch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Soldaten vor. Vielmehr lassen die übrigen in dem 80-minütigen Gespräch getätigten Aussagen des Hauptfeldwebels darauf schließen, dass der Widerruf des Treueeides und die Ankündigung der Gehorsamsverweigerung im Einsatzfall auf einer verfestigten inneren Haltung beruhten. Das Verhalten hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, weil der Hauptfeldwebel nicht mehr in dem Bataillon verbleiben konnte, das für die Very High Readiness Joint Task Force (VJFT) der NATO, d.h. für die schnelle Eingreiftruppe des nordatlantischen Bündnisses, eingeplant war.

Angesichts der Schwere dieser Dienstpflichtverletzung kam es nicht mehr entscheidend darauf an, inwieweit der Hauptfeldwebel durch die Verweigerung der COVID-19-Impfung noch eine weitere Pflichtverletzung begangen hat.

Quelle: BVerwG, Urteil vom 1.10.2025, 2 WD 30.24, PM 72/25

Amtsärztliche Untersuchung: Täuschende Lehrerin wird nicht verbeamtet

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung versagen, weil sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Lehrerin ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.

Lehrerin wollte Beamtin werden …

Die Klägerin war angestellte Lehrerin. Sie wollte verbeamtet werden. Im Zuge der hierfür notwendigen amtsärztlichen Untersuchung erklärte sie der zuständigen Amtsärztin, sie sei vor Kurzem zur Abklärung einer Bauchraumverhärtung operiert worden. Daraufhin forderte die Amtsärztin von der Klägerin weitere Unterlagen und wies sie darauf hin, sie könne ihre Erklärung über die Schweigepflichtentbindung auch widerrufen.

… verschwieg aber eine Operation

Dies tat die Lehrerin, vereinbarte aber sogleich einen neuen Termin bei demselben Gesundheitsamt für eine neue amtsärztliche Untersuchung. Diese fand bei einer anderen Amtsärztin statt. Ihr verschwieg die Klägerin die Operation sowie die Verhärtung, sodass die Amtsärztin ihr die für die Verbeamtung notwendige gesundheitliche Eignung attestieren wollte.

Täuschung fiel auf

Bevor es zur Verbeamtung kam, fiel die doppelte Untersuchung auf. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung der Klägerin unter Verweis auf ihre mangelnde charakterliche Eignung als Lehrerin ab.

Verhalten mit dem Leitbild einer Lehrerin nicht zu vereinbaren

Die Ablehnung erfolgte zurecht, wie das VG entschieden hat. Es sieht es als erwiesen an, dass die Lehrerin zu ihren Gunsten getäuscht hat, um die Bauchraumverhärtung zu verschweigen und so täuschungsbedingt ihre gesundheitliche Eignung zu erschleichen.

Dies ist mit dem Leitbild eines Lehrers, wie es die Bezirksregierung zulässigerweise formuliert, nicht zu vereinbaren. Lehrer stellen gerade auch in Ausübung ihrer Erziehungsfunktion ein Vorbild für aufrichtiges und regelkonformes Verhalten dar. Die Bezirksregierung hat dieses Leitbild zu Recht durch das Täuschungsmanöver der Klägerin als nachhaltig beschädigt angesehen.

Ihr Vortrag, sie erachte die Verhärtung für medizinisch irrelevant, ist nicht durchschlagend. Bereits die Ausführungen der ersten Amtsärztin mussten der Klägerin deutlich gemacht haben, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauchraumverhärtung abhängen wird. Das VG sah in dem Verhalten eine arglistige Täuschung, die selbst bei erfolgter Verbeamtung den Tatbestand der notwendigen Rücknahme einer Ernennung erfüllt hätte.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.9.2025, 1 K 5204/24, PM vom 17.9.2025

Bundesarbeitsgericht: Dank und Wünsche sind kein integraler Bestandteil von Arbeitszeugnissen

Um Arbeitszeugnisse wird vor Gericht häufig gestritten. Zum Teil sind sich die Gerichte dabei uneinig. So auch in einem Fall, in dem das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein „Machtwort“ gesprochen hat.

Das war geschehen

Ein Arbeitnehmer, dem in seinem Arbeitszeugnis ein einwandfreies Verhalten und leicht überdurchschnittliche Leistungen attestiert wurden, meinte, auch einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft zu haben. Da der Arbeitgeber dem nicht folgte, klagte der Arbeitnehmer.

So entschied das Landesarbeitsgericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte in der Vorinstanz entschieden, der Arbeitnehmer habe Recht, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das folge aus dem sog. Rücksichtnahmegebot des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 241 Abs. 2 BGB). Dieses konkretisiere die Leistungspflicht zur Zeugniserteilung.

So sah es das Bundesarbeitsgericht

Das BAG lehnte diese Sichtweise ab. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf die Aufnahme einer persönlichen Schlussformel in einem Arbeitszeugnis. Denn die Meinungs- und Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers wiege schwerer als die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers.

Wäre eine Dankes- und Wunschformel ein notwendiger Bestandteil eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, müssten Arbeitgeber innere Gedanken und Gefühle äußern, die den aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer betreffen. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten negativen Meinungsfreiheit könnten Arbeitgeber aber nach Auffassung des BAG nicht gezwungen werden, Dank und gute Wünsche zu äußern, wenn sie hierzu lieber schweigen wollten.

Quelle: BAG, Urteil vom 25.1.2022, 9 AZR 146/21, Abruf-Nr. 229365 unter www.iww.de

Zeugniswahrheit: Arbeitszeugnis: Streit um das Ausstellungsdatum

Ein Arbeitszeugnis muss das Datum tragen, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht und darf das auch. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Arbeitszeugnis rückdatiert

In einem gerichtlichen Vergleich einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.2023, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden.

Landesarbeitsgericht: Grundsatz der Zeugniswahrheit gewahrt

Das LAG: Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstand von höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse.

Das LAG Köln weiter: Das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, überzeuge nicht. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht einfaches oder qualifiziertes Zeugnis ausgeübt habe. Hier hatte er nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten habe.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24, Abruf-Nr. 246510 unter www.iww.de