Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig.
So formulierte der Erblasser
Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten.
So argumentierte die Betreuerin
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“.
So entschied das Oberlandesgericht
Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB).
Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte – erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx, Abruf- Nr. 250393 unter www.iww.de