Drei-Zeugen-Testament: Unwirksamkeit eines Nottestaments

Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.

Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.

Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Unterschrift fehlte – Testament unwirksam

Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.

Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e, Abruf-Nr. 251417 unter www.iww.de

Erbstreit: Unbekannter Erbe: Keine Nachlasspflegschaft bei nur unklarer Erbquote

Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.

Die Argumente der Ehefrau

Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.

Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“,…

Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.

… sondern es bestand nur Streit über die Quote

Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.

Quelle: OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e, Abruf-Nr. 251649 unter www.iww.de