EU-Recht: Nicht gewährter Vaterschaftsurlaub: kein Schadenersatz
Das Landgericht (LG) Berlin II wies eine Klage auf Schadenersatz wegen nicht gewährtem Vaterschaftsurlaub ab.
Das war geschehen
Der Kläger nahm nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub und forderte Schadenersatz, da ihm ein spezifischer Vaterschaftsurlaub verwehrt wurde. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hielt die bestehenden Regelungen für ausreichend.
Europäisches Recht in der Bundesrepublik hinreichend umgesetzt
Das LG: Ein spezieller zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt ist nicht erforderlich, da die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (2019/1158) nationale Regelungen berücksichtigt, sofern diese einen vergleichbaren Schutz gewährleisten. Die deutschen Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld setzen diese Richtlinie hinreichend um. Ein zwischenzeitliches Vertragsverletzungsverfahren wurde im vorgerichtlichen Stadium abgeschlossen.
Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 1.4.2025, 26 O 133/24, Abruf-Nr. 247457 unter www.iww.de
Eilantrag: Können Eltern den Sexualkundeunterricht der vierten Klasse beeinflussen?
Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat über einen Eilantrag der Eltern eines Schülers der 4. Klasse einer Grundschule entschieden. Der Antrag war darauf gerichtet, dem zuständigen Schulamt die Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien im Sexualkundeunterricht ihres Sohnes zu untersagen. Er blieb ohne Erfolg.
Eltern wollten bestimmte Unterrichtsmaterialien untersagen lassen
Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf die Untersagung der Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien für den Sexualkundeunterricht ihres Sohnes. Zwar könnten Eltern die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung vom Staat verlangen. Danach hätten Schulen den Versuch einer Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen, zu unterlassen.
Nach einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ergänze aber die schulische Sexualerziehung die Sexualerziehung durch die Eltern. Daraus lasse sich jedoch kein Anspruch der Eltern darauf herleiten, dass bestimmte Unterrichtsmaterialien verwendet oder auch nicht verwendet werden sollen.
Kein Mitbestimmungsrecht aus Grundrechten
Auch aus den Grundrechten folge grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht der Eltern bezüglich der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht ausnahmsweise in Anbetracht der konkret geplanten Unterrichtsgestaltung. Anhaltspunkte dafür, dass die für den Unterricht ausgewählten Kopiervorlagen nicht dem Gebot der Zurückhaltung und Toleranz entsprechen oder für Grundschulkinder der vierten Klasse nicht geeignet wären, bestünden nicht. Insbesondere die von den Antragstellern als „Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter“, „entbindende Frau“, „Vagina im Großformat“ und „Penis im Großformat“ beschriebenen Bilder verstießen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Unterrichtsmaterialien seien vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in vollem Umfang gedeckt. Es gehe bei dem Bildmaterial offensichtlich nur um die Wissensvermittlung biologischer Fakten auf dem Gebiet der menschlichen Sexualität in sachlicher, altersgemäßer Art und Weise, ohne dass dabei bestimmte Normen aufgestellt oder Empfehlungen für das sexuelle Verhalten der Kinder gegeben würden.
Quelle: VG Arnsberg, Beschluss vom 11.6.2025, 10 L 717/25, PM vom 18.6.2025
Jurastudium: Ausbildungsunterhalt trotz langem Studium?
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat entschieden: Beim Ausbildungsunterhalt gibt es keine feste Studiendauerbegrenzung. Stattdessen sind individuelle Umstände zu berücksichtigen. So kann z. B. ein Jurastudium auch mit 16 Semestern angemessen sein. Voraussetzung: Es wurde ohne Verzögerungen und mit Auslandssemestern abgeschlossen.
Sohn begehrte Ausbildungsunterhalt
Ein Sohn nahm seinen Vater auf anteiligen Ausbildungsunterhalt zuletzt für sein Jurastudium in Anspruch. Diesen zahlte der Vater auch (nur) bis September 2022. Vorausgegangen war, dass der Sohn nach seinem Abitur schon mit 17 Jahren im Jahr 2016 unmittelbar das Studium aufgenommen hatte. In den Jahren 2018 und 2019 hatte er zwei Auslandssemester absolviert.
Im Oktober 2022 hatte er erste Examensklausuren absolviert und die Pflichtfachprüfung bestanden. Nach einem erfolgreichen Verbesserungsversuch schloss er im Oktober 2024 das Studium ab.
Sein Vater bezieht Einkünfte als Universitätsprofessor und weitere Einnahmen aus einer Nebentätigkeit sowie aus Vermietung. Er lebt mit seiner kein Einkommen erzielenden Ehefrau und einem gemeinsamen minderjährigen Kind zusammen. Die Mutter des Sohnes ist diesem quotal zum Unterhalt verpflichtet.
Das Amtsgericht (AG) verpflichtete den Vater, laufenden anteiligen Ausbildungsunterhalt an den Sohn neben der Mutter zu zahlen. Das wollte der Vater nicht. So „landete“ der Rechtstreit beim OLG. Dieses hielt dreierlei fest:
Keine verbindliche Höchstdauer für ein Studium
Es gibt keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfällt. Welche Zeit im konkreten Fall für das Studium als angemessen und üblich anzusehen ist, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände zu beurteilen. Die Regelstudienzeit, die Förderungshöchstdauer oder die durchschnittliche Studiendauer können dabei zwar als ungefähre Anhaltspunkte für eine übliche Studiendauer, jedoch nicht zur Begründung einer starren zeitlichen Grenze des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden.
Auch 16 Semester können angemessen sein
Das den Ausbildungsunterhaltsanspruch prägende Gegenseitigkeitsprinzip schließt es nicht aus, dass im Einzelfall 16 Semester noch als angemessene Dauer für ein Jurastudium angesehen werden können, wenn zwei Auslandssemester absolviert worden sind, das Studium ohne erkennbare „Bummelei“ betrieben und im Alter von 25 Jahren abgeschlossen wird und der unterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
So ist der Haftungsanteil der Eltern zu ermitteln
Bei der Ermittlung des Haftungsanteils der Eltern für den Unterhalt ihres volljährigen studierenden Kindes ist ein dem Ausbildungsunterhaltsanspruch des Kindes im Rang vorgehender Familienunterhaltsanspruch des Ehegatten eines Elternteils dann nicht vorab vom Einkommen dieses Elternteils abzuziehen, wenn sich zwischen den Bedarfen des Kindes und des Ehegatten kein Missverhältnis ergibt.
Quelle: OLG Bremen, Beschluss vom 28.11.2024, 5 UF 23/24, Abruf-Nr. 247767 unter www.iww.de