Anerkennung: Ehe von syrischem Scharia-Gericht festgestellt: Gültigkeit auch in Deutschland
Ein syrisches Scharia-Gericht hatte festgestellt, dass eine Ehe geschlossen worden war. Dies ist, so das Berliner Kammergericht (KG), auch in Deutschland anzuerkennen.
Das war geschehen
Ein syrisches Paar, das heute in Deutschland lebt, versprach sich, als es noch auf dem Weg nach Deutschland war, in der Türkei vor einem Imam die Ehe. Einige Jahre später suchten sie den türkischen Imam erneut auf und heirateten offiziell.
Später bestätigte das Scharia-Gericht in Damaskus die Eheschließung. Das Paar wurde als Ehepaar ins syrische Heiratsregister eingetragen.
Das sagten Amts- und Kammergericht
In Deutschland wurde ihre Ehe jedoch vom Amtsgericht (AG) zunächst nicht anerkannt. Das KG vertrat in zweiter Instanz allerdings eine andere Ansicht: Nach dem syrischen Familienrecht sei diese Feststellung des Scharia-Gerichts bindend. Damit lägen alle Voraussetzungen einer Eheschließung vor.
Die Ehe sei nämlich nicht aus einer bloßen privaten Zeremonie hervorgegangen, bei der staatliche Stellen nur mitgewirkt hätten. Vielmehr stellten im syrischen System der Familiengerichtsbarkeit erstinstanzlich Scharia-Gerichte das Bestehen einer Ehe verbindlich fest.
Kein Widerspruch zu deutschem Recht
Nach syrischem Recht genüge es, wenn die Heiratswilligen nur einen Ehevertrag schließen. Weder der Staat noch Geistliche müssten daran mitwirken. Die Ehe widerspreche auch nicht deutschem Recht: Das Scharia-Gericht habe alle Voraussetzungen der Eheschließung rechtlich geprüft. Auch, dass die Ehefrau zurzeit der Eheschließung minderjährig war, stehe dem nicht entgegen. Die Ehe sei zwar aufhebbar, aber nicht unwirksam. Die Ehefrau sei heute noch immer mit ihrem Mann verheiratet und wolle dies auch fortsetzen. Daher sprächen Gründe des Minderjährigenschutzes nicht dafür, die Ehe aufzuheben.
Quelle: KG, Beschluss vom 22.7.2025, 1 VA 36/24
Auskunftsersuchen: Ungekürztes deutsches Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
Die Familienkasse muss das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen. So entschied es das Finanzgericht (FG) Köln.
Auskunftsersuchen blieb ohne Antwort
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr lebende Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vater des Kindes ist ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte lediglich einen Unterschiedsbetrag zum britischen Kindergeld („Child benefit“) aus, da sie davon ausging, dass für den Kindsvater ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe. Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben für die von der Klage erfassten Kindergeldmonate unbeantwortet.
Klage war erfolgreich
Die auf Zahlung des vollen Kindergelds gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, dass von der Klägerin nicht verlangt werden könne, weitere Auskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung der Familienleistungen hinzunehmen.
Die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht lägen unstreitig vor. Die nach Europarecht nachrangig zuständige Familienkasse müsse Kindergeld nach nationalen Vorschriften in voller Höhe zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, ob ein den deutschen Kindergeldanspruch ausschließender Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestehe.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 23.5.2025, 14 K 950/22, PM vom 27.10.2025
Todesdrohungen: Häusliche Gewalt kann alleiniges Sorgerecht der Mutter rechtfertigen
Das Oberlandesgericht (OLG) OLG Frankfurt a. M. hat entschieden: Häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen des Vaters gegen die Mutter können die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter rechtfertigen.
Mutter hatte das alleinige Sorgerecht
Die geschiedenen Eltern haben zwei neun und fünf Jahre alte Kinder. Diese leben seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. Gegen den Vater bestanden Näherungs- und Kontaktverbote. Auf Antrag der Mutter wurde ihr die alleinige elterliche Sorge übertragen. Hiergegen richtete sich eine erfolglose Beschwerde des Vaters.
Es sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen: Hier gibt es zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung. Der Vater hat die Mutter körperlich angegriffen und verletzt und sie wiederholt mit dem Tode bedroht. Der Mutter ist es unzumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen.
Kindeswille zu beachten
Der Wille der Kinder, die sich auch für das alleinige Sorgerecht der Mutter ausgesprochen haben, ist zu beachten. Mildere, gleich effektive Mittel, als eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Mutter, gibt es hier nicht.
Quelle: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.9.2024, 6 UF 144/24, Abruf-Nr. 244079 unter www.iww.de