Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!
Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop.
Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen
Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz.
Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle.
Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot
Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien.
Quelle: AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24
Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung
Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden.
Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen
Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung.
Mieterin stellte sich quer
Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos.
Amtsgericht gab Vermieter Recht
Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.
Quelle: AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24