Kaufvertrag: Autobesitzer scheitert mit Widerruf von Tesla-Online-Kauf
Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sie nicht begründen müssen und über das der Verkäufer ordnungsgemäß belehren muss. Damit hat sich das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines Tesla-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgewiesen. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb dieses erst 12 Monate später als vorgesehen erloschen sei.
Kaufvertrag wegen Mängeln widerrufen
Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen PKW Tesla, Model Y, für mehr als 65.000 Euro gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr, wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die Tesla sämtlich bestritten hat.
Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.
Käufer hatte zu lange gewartet
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.
Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.5.2025, 4 O 114/24, PM vom 30.7.2025
Verkehrsunfallverletzung: Haushaltsführungsschaden: Es muss mindestens der Mindestlohn sein
Sog. Tatrichter, also Richter, die über die Tatsachen des Falls entscheiden, sind in der Schätzung eines Schadens ziemlich frei. In einem aktuellen Fall ging dies dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch zu weit.
Haushaltsführungsschaden mit 12 Euro pro Stunde angesetzt, nur 8 Euro bekommen
Der nach einem Verkehrsunfall verletzte Kläger verlangte seinen Haushaltsführungsschaden mit einem Stundensatz von 12 Euro ersetzt. Das Landgericht (LG) änderte die zusprechende Entscheidung des Amtsgerichts (AG) auf 8 Euro.
Das Hauptargument des LG: Es sei unerheblich, dass man für diesen Preis legal keine Haushaltshilfe engagieren könne, da es lediglich um die Abrechnung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens gehe. Da es nicht um die Entlohnung konkret eingestellter Fachkräfte gehe, spiele auch der gesetzliche Mindestlohn keine Rolle.
Bundesgerichtshof spricht Klartext
Das machte der BGH nicht mit. Die Freiheit des Tatrichters bei der Schadenschätzung bedeutet nicht, so der BGH, dass er ins Blaue hinein schätzen darf. Er muss die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung darlegen.
Der pauschale Verweis auf die Rechtsprechung anderer Gerichte hier auf das Oberlandesgericht (OLG) München reiche nicht. Dies gelte erst recht, wenn die andere Entscheidung andere Zeiträume und damit ein anderes Lohnniveau betreffe.
Der BGH weiter: Der in dem maßgeblichen Zeitraum geltende Mindestlohn bildet die Untergrenze des Bruttolohns. Auf dessen Grundlage kann der für den Haushaltsführungsschaden maßgebliche Nettolohn ermittelt werden. Wenn der Tatrichter nach dem gesetzlichen Mindestlohn rechnen will, muss er aber nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum gerade dieser (und kein höherer Lohn) vom Geschädigten für eine Ersatzkraft zu zahlen wäre.
Auf die Schätzungsgrundlage kommt es also an. Am besten rechnet der Geschädigte konkret vor.
Quelle: BGH, Urteil vom 16.7.2024, VI ZR 243/23, Abruf-Nr. 243146 unter www.iww.de
Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch
Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Zwei Verkehrsverstöße
Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt.
Halter gab an, nicht gefahren zu sein
Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Behörde ordnete Fahrtenbuch an
Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe.
So entschied das Verwaltungsgericht
Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall.
Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten.
Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern.
Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt
Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen.
Quelle: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025