Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor
Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen.
Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden
Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet.
Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit
Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315c StGB handele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“.
Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagen der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden.
Quelle: AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25, Abruf-Nr. 247973 unter www.iww.de
Straßenverkehrsordnung: Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in letzter Instanz entschieden: Das Bedienen einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer kann ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen.
Touchdisplay der E-Zigarette während der Fahrt bedient
Ein Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro bezahlen. Ihm droht zusätzlich die Eintragung eines Punkts in Flensburg.
Er war auf der Autobahn von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Kfz Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 Euro.
Der Einspruch des Autofahrers hatte vor dem Amtsgericht (AG) Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Das AG bestätigte gleichwohl die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ der Straßenverkehrsordnung (hier: § 23 Abs. 1a StVO).
Autofahrer auch in letzter Instanz erfolglos
Vor dem OLG bleib der Autofahrer ebenfalls erfolglos: Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 2 StVO. Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO).
Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, die ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotenzial für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.
Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.
Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 25.9.2025, III-1 ORbs 139/25, PM vom 1.10.2025
Ermessensentscheidung: Absehen vom Fahrverbot: Existenzgefährdung
Der Tatrichter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob bei einer Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Fahrers (Betroffenen) besondere Umstände bzw. Gründe bestehen, auf die Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots zu verzichten. Trägt der Betroffene solche Umstände vor, muss der Tatrichter diese kritisch prüfen. Seine Feststellungen müssen so umfassend sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Mit diesen Argumenten bemühte sich der Fahrer um Milde
Der Betroffene hatte geltend gemacht, er sei allein im Außendienst und Vertrieb für das Familienunternehmen tätig. Er sei dabei der einzige Mitarbeiter, der die Waren ausführe und überregionale Kundenakquise sowie Betreuung des bisherigen Kundenstamms betreibe.
Das Oberlandesgericht blieb hart
Dem OLG hatte das nicht gereicht. Denn das Amtsgericht (AG) hatte sich zur Überprüfung der vorgetragenen Existenzgefährdung und der finanziellen Unmöglichkeit der Einstellung eines Fahrers keine schriftlichen Unterlagen vorlegen lassen.
Zudem sei nicht geprüft worden, ob die Tätigkeiten auch mit dem öffentlichen Personennahverkehr ausgeführt werden können. Auch die Möglichkeit einer Versendung durch Postdienstleister sei nicht erwogen worden.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 1 ORbs 340 SsBs 403/25, Abruf-Nr. 250852 unter www.iww.de
Schadenersatz: Umgefallenes Verkehrsschild: Baulogistikdienstleister haftet
Der Mitarbeiter einer Firma parkte sein Firmenfahrzeug am rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, das auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Als das Verkehrsschild auf das Firmenfahrzeug stürzte, entstand an diesem ein Sachschaden in Höhe von 3.534,46 Euro. Den kann die Firma nun vom Aufsteller des Schildes beanspruchen, sagt das Amtsgericht (AG) München.
Schadenersatz wegen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht?
Die Klägerin verlangte daher von dem mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem Baulogistikdienstleister, Schadenersatz, da das Schild uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt aufgestellt worden sei. Da dieser die Schadenregulierung verweigerte, verklagte die Firma den Baulogistikdienstleister vor dem AG auf Zahlung von 3.534,46 Euro Schadenersatz, 25 Euro Kostenpauschale, Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
„Ja“, sagt das Amtsgericht
Das AG gab der Firma in vollem Umfang Recht und verurteilte den Baulogistikdienstleister zur Zahlung von 4.210,25 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus, dass der Baulogistikdienstleister Verkehrssicherungspflichtiger war. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so das AG. Das streitgegenständliche Verkehrsschild sei durch Aufkleber des Baulogistikdienstleisters gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lasse, auch beherrschte sie die Gefahrenquelle. Der Baulogistikdienstleister habe zwar vorgetragen, dass er nicht der richtige Beklagte sei. Diese Einwendung sei aber bis zuletzt unsubstanziiert geblieben.
So hätte die Baustelle nicht abgesichert werden dürfen
Erforderlich und zumutbar sei das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, sei erforderlich und zumutbar.
Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens sei davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse, unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse, schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt war, da am Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile der Fußplatte vorzufinden waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spreche selbst bei ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit, der bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch den Baulogistikdienstleister hätte auffallen und beseitigt werden müssen.
Zudem sei den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem eventuellen Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können.
Quelle: AG München, Urteil vom 16.1.2025, 223 C 19279/24, PM 31/25