Verkehrssicherungspflicht: Kein Schadenersatz: Kollision eines Radfahrers mit einem auf den Radweg ragenden Ast

Das Landgericht (LG) Magdeburg hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen. Dieser hatte Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro und Schadenersatz von 424,07 Euro gefordert, weil er mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich verletzte habe.

Ast hatte in den Radweg hineingeragt: Fahrradfahrer verletzt

Der Kläger behauptet, er habe am ‌14‌.‌10‌.‌2024‌ in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau einen bestimmten Radweg befahren. Nachdem er einen dortigen Parkplatz mit seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrads gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt. Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrads in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.

Landgericht wies Klage ab

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die beklagte Stadt war aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der betreffenden Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radwegs nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

Kläger musste umsichtiger fahren

Der Kläger seinerseits musste seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radwegs mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrads auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radwegs befindlichen Hecke eingehalten hätte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Magdeburg, Urteil vom 30.2.2025, 10 O 240/25, PM 33/35

Haftungsfrage: Betriebsgefahr bei Kollision zwischen Motorradhelm und Fasan

Verwirklicht sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt? Diese Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in zweiter Instanz entschieden.

Fasan gegen Sozius – Fasan „gewinnt“

Passiert war Folgendes: Der spätere Kläger war Ende April 2023 gegen 19 Uhr als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung im Emsland unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der das Motorrad steuernde Versicherungsnehmer auf geschätzte 130-140 km/h. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

Landgericht: Versicherung haftet nicht

Vor dem Landgericht (LG) Osnabrück nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro in Anspruch. Das LG lehnte eine Haftung der Beklagten allerdings vollständig ab: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (hier: § 7 Abs. 1 StVG) ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht.

Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – nämlich der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Oberlandesgericht widerspricht: Kläger erhält Schmerzensgeld

Anders hat nun das OLG auf die Berufung des Klägers entschieden. Der vom Kläger erlittenen Schaden sei im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden. Der Kläger habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrads vorwärtsbewegt, nur deswegen habe es zu dem Zusammenstoß kommen können.

Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Es komme daher auch nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch höhere Gewalt liege – wie bei einem „normalen“ Wildunfall – nicht vor.

Das OLG sprach dem Kläger demnach Schmerzensgeld zu, dessen Höhe es unter Verweis auf sogenannte Schmerzensgeldtabellen mit 17.000 Euro bemaß. Ein Mitverschulden aufgrund der fehlenden Schutzkleidung sei im Übrigen – jedenfalls beim Beifahrer – nicht anzunehmen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 24.9.2025, 5 U 30/25, PM 22/25

Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u.a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25