Geschwindigkeitsverstoß: Rüge eines „lückenhaften“ Messprotokolls

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen seine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 1.000 Euro nebst Fahrverbot von zwei Monaten verworfen. Aus Anlass des Verfahrens hat es grundsätzliche Ausführungen zur Rüge eines „lückenhaften“ Messprotokolls gemacht.

Geldbuße und Fahrverbot

Gegen den Betroffenen war wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h eine Geldbuße in Höhe von 520 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden. Bei erlaubten 50 km/h war der Betroffene nach Abzug der Toleranz 90 km/h gefahren. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht (AG) den mehrfach vorbelasteten Betroffenen zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt.

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg

Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vor dem zuständigen OLG keinen Erfolg. Das Urteil lasse keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Das gelte insbesondere für die Würdigung des Verhaltens als vorsätzlicher Verstoß und daran anknüpfend die verschärfte Ahndung mit einer Geldbuße von 1.000 Euro.

Der vom Betroffenen gerügte Umgang mit „lückenhaften“ Messprotokollen erschöpfe sich in einer bloßen Behauptung und begründe ebenfalls keinen Rechtsfehler. Es fehle ein konkreter Bezug zum Fall. Auffälligkeiten und/oder Besonderheiten in der sog. Falldatei, die in einem Kontext zum Messprotokoll gesehen werden könnten, würden nicht dargestellt. Das in Bezug genommene Fallbild weise ebenfalls keinerlei Auffälligkeiten auf. „Es zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast“, konkretisierte das OLG.

Oberlandesgericht: Grundsätze zu „lückenhaften“ Messprotokollen

Das OLG nahm die Entscheidung zum Anlass, grundsätzliche den Umgang mit „lückenhaften“ Messprotokollen zu erläutern. Messprotokolle könnten als amtliche Urkunden in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren verlesen werden und damit die Einvernahme von Zeugen ersetzen. Sofern Messprotokolle nicht den verbindlichen Vorgaben entsprächen, müsse der Messbeamte als Zeuge vernommen werden.

Entscheidend sei nicht die formale Dokumentation, sondern die materielle Richtigkeit der Handlung, betonte das OLG. Erinnere sich der Messbeamte an die häufig schon Monate zurückliegende Messung nicht mehr, liege keine standardisierte Messung mehr vor. Das Gericht müsse dann eine volle Beweiswürdigung u.a. unter Bewertung der vom Messgerät erzeugen Falldatei vornehmen. Dabei sei es eine Grundanforderung an die Verteidigung, aus der Falldatei heraus dem Gericht vor der Hauptverhandlung konkrete Auffälligkeiten zu zeigen. Nur dann sei das Gericht verpflichtet, diesen konkret dargelegten Auffälligkeiten nachzugehen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.5.2025, 2 Orbs 69/25, PM vom 5.6.2025

Kaufvertrag: Unfallfreiheit: Wenn Annonce und Vertragsunterlagen sich widersprechen

Ein Verbrauchsgüterkauf und die Anforderungen an die vorvertragliche Informationspflicht des verkaufenden Unternehmers gegenüber dem kaufenden Verbraucher beschäftigte das Landgericht (LG) Kiel.

In der Annonce war das Fahrzeug ohne Hinweis auf einen Unfallschaden angepriesen. Im Kaufvertrag und in der vorvertraglichen Information fand sich der Vermerk „entgegen der Annonce Unfallschaden lt. Vorbesitzer“. Genügt das für die wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung?

„Nein“, sagt das LG. Diese Angabe hätte zum einen hervorgehoben, also quasi unübersehbar gestaltet werden müssen. Zum anderen hätte genauer über Art und Umfang des Vorschadens aufgeklärt werden müssen.

Quelle: LG Kiel, Urteil vom 8.5.2025, 6 O 276/23, Abruf-Nr. 248383 unter www.iww.de

Fahrradunfall: Schmerzensgeldanspruch gegen Baufirma wegen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten

Ein Mann stürzte an einer Baustelle mit seinem Fahrrad. Er verlangte vom Bauunternehmen Schmerzensgeld. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht (AG) München.

Der Mann fuhr mit dem Fahrrad zu seinem Büro und musste dabei an einer Baustelle einen mit Kies gefüllten, 133cm breiten und 4 bis 5cm tiefen Spalt quer über die Fahrbahn überqueren. Als er nach rechts dem Gegenverkehr auswich und den Spalt daher diagonal querte, stürzte er. Da der Mann seit einem halben Jahr den Spalt auf dem Weg zum Büro täglich querte, war ihm dieser bekannt. Er behauptete, aufgrund des Spalts gestürzt zu sein. Die Baustelle sei nicht abgesichert gewesen. Er habe Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie erlitten. Zudem hätten sich bereits mehrere Personen bei der Stadt München über die Baustelle beschwert. Der Mann verklagte die Baufirma darauf, Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.

Das AG ging davon aus, dass der Mann aufgrund des Spalts stürzte und sprach ihm ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu. Die Baufirma beauftragte zwar einen Subunternehmer mit den Straßenarbeiten und delegierte dadurch ihre sog. Verkehrssicherungspflichten, sie trafen aber weiter Kontroll- und Überwachungspflichten. Da die Stadt die Firma mehrfach aufgefordert hatte, den Spalt zu versiegeln, kam diese ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nach.

Bei der Höhe des Schmerzensgelds war allerdings das erhebliche Mitverschulden des Mannes an der Schadensentstehung zu berücksichtigen. Denn er war sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen, indem er die mit Schotter gefüllte Rille diagonal mit dem Fahrrad überquerte. Der Mann fuhr auf dem Weg zur Arbeit täglich zwei Mal über die Rille. Es wäre ihm bei angepasster Fahrweise durchaus zuzumuten gewesen, vor der Rille anzuhalten, zumal gleichzeitig Gegenverkehr entgegenkam, dem er ausweichen musste, und sich die Unfallstelle kurz vor einer Kreuzung befand.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Urteil vom 11.10.2024, 231 C 10902/24, PM 11/25

Haftung: Auffahrunfall nach abgebrochenem Spurwechsel auf der Autobahn

Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug zum Stillstand abbremst. In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Auffahrunfall auf der Autobahn

Der Fahrer eines bei der Klägerin versicherten Ford Ranger befuhr im Sommer 2021 zunächst den linken von drei Fahrspuren der BAB 45. Aufgrund einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren. Der Fahrer begann, auf den mittleren Streifen zu wechseln. Wegen des dortigen Verkehrsaufkommens fuhr er, nachdem er ca. zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur angelangt war, ebenso wie das vorausfahrende Fahrzeug, wieder auf die linke Spur. Auf der linken Spur bremste das vorausfahrende Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der Fahrer des Ford bremste ebenfalls für max. 1 Sekunde bis zum Stillstand ab. Der hinter dem Ford auf der linken Spur befindliche Beklagte kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug. Der Schaden am klägerischen Schaden beläuft sich auf knapp 60.000 Euro.

So verteilt das Oberlandesgericht die Haftung

Das Landgericht (LG) hatte der Klage auf Basis einer Haftung von 80% stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung führte zu einer Haftungsquote des Beklagten von 50%.

Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden geltende Anscheinsbeweis greife vorliegend nicht ein, begründete das OLG die Entscheidung. Sowohl die unklare Verkehrslage als auch der atypische Geschehensablauf stünden dem Anscheinsbeweis entgegen.

Zudem spreche gegen den Anscheinsbeweis, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abgebrochen habe. Der Fahrer des Ford habe selbst bekundet, das Beklagtenfahrzeug auf der linken Spur nicht gesehen zu haben. Dies spreche dagegen, dass er sich vor dem von der Klägerin als „Schlenker“ bezeichneten Manöver durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert habe. Weder vorgetragen noch ersichtlich sei zudem, dass der Fahrer des Ford vor dem Einscheren auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels angezeigt habe. „Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde durch den kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben“, führte das OLG weiter aus.

Hälftige Haftungsverteilung

Gegen ein alleiniges Verschulden des Fahrers des Fords spreche allerdings die unklare Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutzten Fahrspur sowie das starke Verkehrsaufkommen. Bei Letzterem sei auch „mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen“ gewesen, erläuterte das OLG die vorgenommene Haftungsverteilung von 50% zu 50%.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2025, 9 U 5/24, PM 38/25