Nachlassvermögen: Kein Irrtum bei der Erbschaftsausschlagung

Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Eine 106 Jahre alte Erblasserin verstarb ohne Testament. Sie hatte lange in einem Seniorenheim gelebt, dessen Kosten die Kriegsopferfürsorgestelle als Darlehen übernahm – gesichert durch eine Grundschuld am Haus der Erblasserin. Ehemann, Kinder und ein Enkelkind waren vorverstorben. Gesetzliche Erben waren Enkel und Urenkel.

Die Enkelin schlug das Erbe aus und berief sich auf Überschuldung. Zwei Urenkel schlugen nicht aus. Nach Hausverkauf widersprach die Enkelin ihrer Ausschlagung und forderte einen Erbschein.

Das Nachlassgericht gewährte den Erbschein. Das OLG Zweibrücken widersprach: Die Ausschlagung sei wirksam gewesen, die Anfechtung nicht zulässig. Obwohl der Enkelin später ein Bankkonto bekannt wurde, genügte dieses wirtschaftliche Gewicht nicht. Entscheidend: Der Irrtum beruhe lediglich auf der unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht über dessen Zusammensetzung.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.8.2024, 8 W 102/23